Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2006 - L 8 KG 6/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,110142
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2006 - L 8 KG 6/06 (https://dejure.org/2006,110142)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.11.2006 - L 8 KG 6/06 (https://dejure.org/2006,110142)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. November 2006 - L 8 KG 6/06 (https://dejure.org/2006,110142)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,110142) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 8/92

    Kindergeld - Stiefkind - Schwerstbehinderung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2006 - L 8 KG 6/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind für das Vorliegen einer Aufnahme in den Haushalt drei Merkmale erforderlich (BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 22; Felix aaO § 2 BKGG Rn 24 mwN zur Rechtsprechung):.

    Zu § 2 BKGG hat das BSG bereits entschieden, dass ein in einer Anstalt untergebrachtes schwerstbehindertes Kind, für dessen Unterbringungskosten der Landeswohlfahrtsverband aufkam, das während der gesamten Schulferien und darüber hinaus etliche Wochenenden (insgesamt ca vier Monate im Jahr) in der Wohnung des Stiefvaters verbrachte, für das ein eigenes Zimmer und alles sonstige für das Leben in der Familie Erforderliche bereitgehalten wurde und für dessen Kosten während des Aufenthalts zuhause der Stiefvater allein aufkam, noch im Haushalt des Berechtigten aufgenommen - mit der Folge der Kindergeldberechtigung des Stiefvaters - war (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 10 RKg 8/92, SozR 3-5870 § 2 Nr. 22).

    Dies ist nicht vergleichbar mit den Fällen einer angeordneten Fürsorgeerziehung bei dauernder Heimunterbringung, bei denen die Annahme eines ortsbezogenen gemeinsamen Mittelpunktes zu verneinen ist, weil sie gerade dem Zweck dient, das Kind aus seiner bisherigen Umgebung zu entfernen, um auf seine Erziehung einzuwirken, und bei denen den bisher Verantwortlichen jede Möglichkeit genommen wird, die Personensorge zu beeinflussen (BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 22).

    Ob die Voraussetzungen des örtlichen Merkmals der Haushaltsaufnahme erfüllt seien, beurteile sich nach den Umständen des Einzelfalles (BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 22).

    Auf ein bestimmtes Mindestmaß an Unterhaltsleistungen ist dabei nicht abzustellen (BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 22), die konkrete Höhe der geleisteten Aufwendungen kann deshalb offen bleiben.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht